Stadt Neu Isenburg

Stadt Neu-Isenburg

Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Informationen im Bürgeramt

Informationen im Bürgeramt

Das Bürgeramt der Stadt Neu-Isenburg darf aufgrund der Bestimmungen des Bundesmeldegesetztes (BMG) Auskünfte erteilen und Daten übermitteln. Dem kann widersprochen werden bei der Auskunftserteilung und Datenübermittlung an

  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, denen man nicht selbst, aber Familienangehörige angehören (§ 42 Abs. 2 BMG),
  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG),
  • an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG),
  • an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)

Die sogenannte Übermittlungssperre kann formlos schriftlich an die Bürgerämter übermittelt oder über den Onlineservice www.neu-isenburg.de/buergerservice/online-service (Öffnet in einem neuen Tab) beantragt werden. Sie hat so lange Bestand, bis sie widerrufen wird.

Eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetztes wird auf Antrag oder von Amts wegen eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu überprüfen, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen. Die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten Antragstellende gerne.

Grundsätzlich ist die Auskunfts- oder Übermittlungssperre bei Wegzügen bzw. Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten stets neu zu beantragen.

Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist in Neu-Isenburg der

Magistrat der Stadt Neu-Isenburg,

  • Bürgeramt, Schulgasse 1, 63263 Neu-Isenburg, Tel. 06102 241100
  • Verwaltungsstelle Gravenbruch, Am Dreiherrnsteinplatz 4, 63263 Neu-Isenburg, Tel. 06102 5477
  • Verwaltungsstelle Zeppelinheim, Kapitän-Lehmann-Straße 2, 63263 Neu-Isenburg, Tel. 069 691069

Fragen zu den Übermittlungs- und Auskunftssperren beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerämter gerne.

Bürgeramt, Schulgasse 1, Tel. 06102-241-100

Geburtenjahrgang 2007 kann der Datenübermittlung an Bundeswehr widersprechen

Sofern kein Widerspruch vorliegt, übermitteln die Meldebehörden einmal jährlich die Daten (Familienname, Vorname, aktuelle Adresse) jeder Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die demnächst volljährig wird, an die Bundeswehr. Dies ist im Soldatengesetz geregelt und geschieht jeweils im März. Zweck ist die Übermittlung von Informationsmaterial an die jungen Erwachsenen.  

Nach dem Bundesmeldegesetz können Personen, die im Kalenderjahr 2025 volljährig werden, der Datenübermittlung bis zum 31. März 2024 beim Magistrat der Stadt Neu-Isenburg, Bürgeramt, Schulgasse 1, 63263 Neu-Isenburg, formlos widersprechen. Der Widerspruch kann auch über das Onlineportal der Stadt Neu-Isenburg unter

www.neu-isenburg.de/buergerservice/online-service (Öffnet in einem neuen Tab) (Übermittlungssperren) eingelegt werden.

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