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Dienstleistungen von A-Z

Bezeichnung:
Umgangsrecht - Regelung des Umgangs mit dem Kind
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Kinder haben das Recht, ihre Eltern, Verwandten und nahen Vertrauenspersonen zu sehen – grundsätzlich ohne Vorbedingung.

Bei Trennung der Eltern sollten alle Beteiligten zum Wohle des Kindes versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung hinsichtlich des Umgangsrechts zu gelangen. Kommen sie selbst zu keiner Einigung, sollten sich die Beteiligten um Hilfe bemühen. Hierbei kann das zuständige Jugendamt aufgrund seiner Erfahrung und seiner neutralen Stellung dazu beizutragen, dass eine tragfähige Lösung gefunden wird, die alle Interessen angemessen berücksichtigt. Sind alle Vermittlungsversuche gescheitert, hat jeder Umgangsberechtigte noch die Möglichkeit, einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen.

Hinweis: Umgangsberechtigte haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Das Jugendamt berät kostenlos zu Fragen des Umgangsrechts.

Verfahrensablauf

Sollte auch im gerichtlichen Verfahren keine Einigung zustande  kommen, entscheidet das Familiengericht unter Beteiligung des Jugendamtes, wie sich der Kontakt zu einem Elternteil und gegebenenfalls zu Dritten gestalten soll. Als Grundsatz gilt, dass beide Elternteile die Pflicht und das Recht zum Umgang mit dem Kind haben. Vergleichbares gilt für den Umgang des Kindes mit anderen engen Bezugspersonen, wenn dieser dem Wohle des Kindes dient.

Sollte der Einfluss bestimmter Personen dem Kind aber nachhaltig schaden, kann das Familiengericht das Umgangsrecht vorübergehend oder auf Dauer einschränken oder in besonderen Ausnahmefällen ganz ausschließen. Eine mildere Lösung wäre, dass die betreffenden Angehörigen das Kind in Gegenwart eines Dritten sehen dürfen. So kann etwa ein Vertreter der Jugendhilfe die Besuche als Vermittler begleiten (sog. „begleiteter Umgang“).

Sollte ein Elternteil den gerichtlich festgelegten Umgang auf Dauer verhindern, kann das Gericht sie oder ihn zur Herausgabe des Kindes verpflichten. Der Anspruch ist auch mit Zwangsmitteln gegenüber den Eltern durchsetzbar. So kann beispielsweise ein Ordnungsgeld gegen denjenigen Elternteil festgesetzt werden, der die Vorgaben des gerichtlichen Umgangsbeschlusses oder diejenigen aus einer Umgangsvereinbarung nicht einhält.

An wen muss ich mich wenden?

  • für Beratung und Unterstützung: das Jugendamt, dessen Zuständigkeit sich in der Regel nach dem Wohnort des Kindes richtet 
  • für das gerichtliche Verfahren: grundsätzlich das Amtsgericht (Familiengericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes oder (falls anhängig) das mit dem Scheidungsverfahren befasste Familiengericht (sog. „Scheidungsverbund“)
    In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich (falls erforderlich) in Ihrem individuellen Einzelfall von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.

Voraussetzungen

Bei seinen Entscheidungen hat das Familienrecht die vorhandenen Umgangsrechte grundsätzlich zu gewährleisten, aber vor allem das Wohl des Kindes zu wahren. 

Das Gericht billigt eine Umgangsregelung der Eltern, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dokumente, die für den Nachweis erforderlich sind, dass das Kindeswohl gewahrt wird (zum Beispiel Vollmachten oder Bescheinigungen von Behörden).

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gerichts- und gegebenenfalls Rechtsanwaltsgebühren an, die sich nach dem Verfahrenswert richten.

Rechtsbehelf

Gegen die Umgangsentscheidungen des Familiengerichtes ist in der Regel die Beschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben am

27.06.2023
Zuständig für:
Neu-Isenburg
Leistung:
Umgangsrecht - Regelung des Umgangs mit dem Kind