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Dienstleistungen von A-Z

Bezeichnung:
Pendlerbescheinigung im Rahmen der vorübergehenden Grenzkontrollen aufgrund des Coronavirus
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Grenzübertritt aus beruflichen Gründen

Der Bundesinnenminister bittet alle Bürgerinnen und Bürger, nicht zwingend notwendige Reisen unbedingt zu unterlassen. Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark grundsätzlich nicht mehr ein- und ausreisen. Dies gilt auch für Reisende mit Krankheitssymptomen, die auf eine Corona-Infektion hindeuten könnten. In diesen Fällen werden in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet.

Der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie grenzüberschreitendes Reisen aus berufsbedingten Gründen oder zur Ausübung einer Berufstätigkeit zur Durchführung von Vertragsleistungen bleibt – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – zulässig (u.a.Berufspendler, Saisonarbeitnehmer, EU-Parlamentarier, akkreditierte Diplomaten). Dies ist durch Mitführung geeigneter Unterlagen (u.a.Arbeitsvertrag, Auftragsunterlagen, Grenzgängerkarte) zu belegen. 

Von der Bundespolizei wird ein Vordruck für eine Pendlerbescheinigung bereitgestellt, die vom Arbeitgeber auszufüllen ist und zur Beschleunigung der Grenzkontrolle in die Windschutzscheibe gelegt werden kann.

An wen muss ich mich wenden?

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesinnenministeriums und der Bundespolizei

Was sollte ich noch wissen?

Aktuelle Hinweise zu Corona in Hessen finden Sie hier:

Zuständig für:
Neu-Isenburg
Leistung:
Pendlerbescheinigung im Rahmen der vorübergehenden Grenzkontrollen aufgrund des Coronavirus
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