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Dienstleistungen von A-Z

Bezeichnung:
Landschaftsschutzgebiet - Befahrerlaubnis
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wenn eine Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet ein Befahrensverbot enthält, ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. Dabei dürfte es sich in der Regel um die untere Naturschutzbehörde handeln.

An wen muss ich mich wenden?

An die untere Naturschutzbehörde in der Verwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Zuständigkeiten

Stelle:
Kreis Offenbach - Fachdienst Umwelt - Untere Naturschutzbehörde (UNB)
Postadresse:
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach, Kreisstadt
Telefon:
06074 8180-4106
Fax:
06074 8180-4910
Personen:
Herr Gaiser
Frau Maurer
Frau Ritter
Frau Schmittner
Frau Englert
Frau Käfer
Frau Schneck
Herr Stich
Herr Urbanke
Frau Weicker-Zöller