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Bezeichnung:
Gaststättenbetrieb: Stellvertreter
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Werden Gaststättenbetriebe durch Stellvertreter des Gewerbetreibenden betrieben, ist dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ein Stellvertreter führt den Betrieb weitgehend eigenständig und weisungsunabhängig auf Namen und Rechnung des Gastgewerbetreibenden.

Die gelegentliche oder regelmäßige weisungsabhängige Führung des Betriebs durch Personal stellt keine Stellvertretung dar.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde in der Gemeinde bzw. Stadt, in der die Gaststätte ihren Betriebssitz hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
  • Formlose Anzeige
  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
    siehe dazu: Führungszeugnis (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
    siehe dazu: Gewerbezentralregisterauskunft (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
    • beim Insolvenzgericht (nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung) und
    • beim Vollstreckungsgericht (nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes:
    siehe dazu: Bescheinigung in Steuersachen (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Führungszeugnis
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Gewerbezenrtalregisterauskunft
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Bescheinigung in Steuersachen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand und beträgt bei Gaststätte mit Alkoholausschank mindestens EUR 51,00.

Was sollte ich noch wissen?

Anhand der vorgelegten Unterlagen überprüft die zuständige Behörde die gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besteht, wird die zuständige Behörde die Stellvertretung untersagen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

01.02.2013

Zuständigkeiten

Stelle:
Stadt Neu-Isenburg - Sicherheit, Ordnung und Straßenverkehrsbehörde
Postadresse:
Hugenottenllee 53
63263 Neu-Isenburg
Telefon:
06102 241-300
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag 08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch 14:00 bis 17:00 Uhr Donnerstag, Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung
Fahrstuhl:
ja
Rathaus Hugenottenallee
Parkplatz:
Parkplatz: Parkplatz neben dem Rathaus
Anzahl: 10  Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz neben dem Rathaus
Anzahl: 1  Gebühren: nein
Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Hugenottenalle:
Bus: 51
Rollstuhlgerecht:
ja