Leistungsbeschreibung
Kinder haben das Recht, ihre Eltern, Verwandten und nahen Vertrauenspersonen zu sehen – grundsätzlich ohne Vorbedingung.
Zum Wohle des Kindes sollten alle Beteiligten versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung hinsichtlich des Umgangsrechts zu gelangen. Kommt es zu keiner Einigung, sollten die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Aufgrund seiner Erfahrung und seiner neutralen Stellung kann es dazu beizutragen, dass eine tragfähige Lösung gefunden wird, die alle Interessen angemessen berücksichtigt. Sind alle Vermittlungsversuche gescheitert, hat jeder Umgangsberechtigte die Möglichkeit, einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen.
Hinweis: Umgangsberechtigte haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Das Jugendamt berät kostenlos zu Fragen des Umgangsrechts.
Verfahrensablauf
Unter Mitwirkung des Jugendamtes entscheidet das Familiengericht, wie sich der Kontakt zu einem Elternteil und gegebenenfalls zu Dritten gestalten soll. Als Grundsatz gilt, dass beide Elternteile die Pflicht und das Recht zum Umgang mit dem Kind haben. Dasselbe gilt für andere enge Bezugspersonen, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient.
Sollte der Einfluss bestimmter Personen dem Kind aber nachhaltig schaden, kann das Familiengericht das Umgangsrecht vorübergehend oder auf Dauer einschränken oder in besonderen Ausnahmefällen ganz ausschließen. Eine mildere Lösung wäre, dass die betreffenden Angehörigen das Kind in Gegenwart eines Dritten sehen dürfen. So kann etwa ein Vertreter der Jugendhilfe die Besuche als Vermittler begleiten (begleiteter Umgang).
Sollten Mutter oder Vater den gerichtlich festgelegten Umgang auf Dauer verhindern, kann das Gericht sie oder ihn zur Herausgabe des Kindes verpflichten. Der Anspruch ist auch mit Zwangsmitteln gegenüber den Eltern durchsetzbar. So kann beispielsweise ein Ordnungsgeld gegen denjenigen Elternteil festgesetzt werden, der die Umgangsvereinbarung nicht einhält.
An wen muss ich mich wenden?
- für Beratung und Unterstützung: das Jugendamt, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist
- für das gerichtliche Verfahren: in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes oder das mit dem Scheidungsverfahren befasste Familiengericht
In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich daher in Ihrem individuellen Einzelfall von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gerichts- und gegebenenfalls Rechtsanwaltsgebühren an, die sich nach dem Verfahrenswert richten.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium der Justiz
Fachlich freigegeben am
Zuständigkeiten
63128 Dietzenbach, Kreisstadt
06074 8180-3355
Herr Eibisch
Frau Indorf
Frau Kraus
Frau Lauer
Frau Mikschi
Frau Rudolf-Kutschka
Frau Seibt
Herr Sindl
Herr Steinheimer
Herr Uran
Frau Weiß
Frau Weiß
Frau Abu Shehab
Frau Ahmad
Frau Amft
Frau Baron
Herr Bertrand
Frau El Achak
Frau Gotta
Frau Graf
Frau Griebel
Herr Hagedorn
Frau Hamidi
Hatami
Frau Heeg
Frau Huber
Frau Ihrig
Frau Kares
Herr Lapp
Herr Laqziz
Frau Luchs
Frau Mantel
Frau Moghadam
Frau Mohammadi
Frau Müller
Frau Nebilir
Frau Oberst-Strippelmann
Frau Odebrecht
Frau Oruc
Frau Peters
Frau Rudnick
Frau Rück
Frau Rushanski
Frau Schnaubert
Frau Seigfried
Frau Seminara
Frau Spoden
Frau Whitley
Frau Winheim
Frau Wohlfarth
Frau Yildirim
Mitarbeiter
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