Leistungsbeschreibung
Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.
Die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Teaser
Unternehmern, die ein Reisegewerbe betreiben, müssen ein Umsatzsteuerheft vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragen.
Voraussetzungen
- Wohnsitz in Deutschland
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Meldebestätigung zum Nachweis des Wohnsitzes
- Reisegewerbekarte, falls vorhanden
Welche Gebühren fallen an?
Die Ausgabe des Umsatzsteuerheftes erfolgt unentgeltlich.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen.
Was sollte ich noch wissen?
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes gilt für Unternehmer, die:
-
- eine gewerbliche Niederlassung im Inland betreiben und den Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen oder
- ihre Umsätze nach den Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuert werden oder
- mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
- gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. freiwillig Bücher führen
Fachlich freigegeben durch
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Fachlich freigegeben am
Zuständigkeiten
Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Das Finanzamt Bensheim ist als südlichstes hessisches Finanzamt regional für die Einwohner des Landkreises Bergstraße zuständig. Eine Ausnahme bilden die Gemeinden Hirschhorn und Neckarsteinach. Letztere fallen in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Michelstadt im Odenwald.
Der Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Bensheim umfasst:
- die Städte:
Bensheim, Bürstadt Heppenheim, Lampertheim Lorsch, Viernheim und Zwingenberg - die Gemeinden
Biblis, Einhausen, Groß-Rohrheim und Lautertal (Odenwald)
Die Außenstelle Fürth des Finanzamts Bensheim ist regional zuständig für:
- die Stadt
Lindenfels - die Gemeinden
Abtsteinach, Birkenau, Fürth, Gorxheimertal, Grasellenbach, Mörlenbach, Rimbach und Waldmichelbach
Für beide regionalen Zuständigkeitsbereiche finden Sie zentral folgende Arbeitsbereiche im Hauptgebäude in Bensheim
- Finanzamtsleitung
- Betriebsprüfungsstelle
- Umsatzsteuerstelle
- Lohnsteuerarbeitgeberstelle
- Erhebungsstelle
- Bewertungsstelle
- Besteuerung von Personengesellschaften und Vereinen
64625 Bensheim
64603 Bensheim
Montag - Freitag 8:00 - 18:00 Uhr
Besuche nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache