Leistungsbeschreibung
Das Umsatzsteuergesetz sieht zahlreiche Steuerbefreiungsvorschriften vor, die jeweils an in § 4 Umsatzsteuergesetz genannte Voraussetzungen geknüpft sind.
Von der Umsatzsteuer befreit sind zum Beispiel:
- Vermietung von Wohnungen,
- Versicherungsleistungen,
- kulturelle Leistungen,
- Bildungsleistungen,
- Heilbehandlungsleistungen oder
- Betreuungs- und Pflegeleistungen.
Die Steuerfreiheit der Leistungen schließt in der Regel den Vorsteuerabzug aus. Die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Bezug von Waren und Dienstleistungen an andere Unternehmer zahlt, kann er sich also nicht vom Finanzamt erstatten lassen.
Soweit steuerbefreite Umsätze an andere Unternehmer erbracht werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anwendung einzelner Steuerbefreiungen verzichtet werden. Die Einzelheiten regelt § 9 Umsatzsteuergesetz.
Teaser
Um Leistungen für wichtige Bereiche des täglichen Lebens wie u.a. Mieten und Heilbehandlungen nicht zu verteuern, gelten Steuerbefreiungen.
Voraussetzungen
Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich und in § 4 Umsatzsteuergesetz einzeln geregelt. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 Umsatzsteuergesetz erfordert teilweise Bescheinigungen, die von den jeweils in den Ländern fachlich zuständigen Behörden ausgestellt werden.
Im Zweifel wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Welche Gebühren fallen an?
Grundsätzlich keine.
Die von den jeweils fachlich zuständigen Behörden ausgestellt Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 Umsatzsteuergesetz sind gebührenpflichtig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gelten die allgemeinen Steuererklärungsfristen.
Fachlich freigegeben durch
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Fachlich freigegeben am
Zuständigkeiten
Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Das Finanzamt Bensheim ist als südlichstes hessisches Finanzamt regional für die Einwohner des Landkreises Bergstraße zuständig. Eine Ausnahme bilden die Gemeinden Hirschhorn und Neckarsteinach. Letztere fallen in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Michelstadt im Odenwald.
Der Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Bensheim umfasst:
- die Städte:
Bensheim, Bürstadt Heppenheim, Lampertheim Lorsch, Viernheim und Zwingenberg - die Gemeinden
Biblis, Einhausen, Groß-Rohrheim und Lautertal (Odenwald)
Die Außenstelle Fürth des Finanzamts Bensheim ist regional zuständig für:
- die Stadt
Lindenfels - die Gemeinden
Abtsteinach, Birkenau, Fürth, Gorxheimertal, Grasellenbach, Mörlenbach, Rimbach und Waldmichelbach
Für beide regionalen Zuständigkeitsbereiche finden Sie zentral folgende Arbeitsbereiche im Hauptgebäude in Bensheim
- Finanzamtsleitung
- Betriebsprüfungsstelle
- Umsatzsteuerstelle
- Lohnsteuerarbeitgeberstelle
- Erhebungsstelle
- Bewertungsstelle
- Besteuerung von Personengesellschaften und Vereinen
64625 Bensheim
64603 Bensheim
Montag - Freitag 8:00 - 18:00 Uhr
Besuche nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache