Stadt Neu Isenburg

Rathaus und Service

Radverkehr Frankfurter Straße

Ab sofort ist das Radfahren auf dem Gehweg in der Frankfurter Straße im Bereich mit Tempo 30 nicht mehr erlaubt. Betroffen ist der Abschnitt zwischen der Carl-Ulrich-Straße/Friedhofstraße und der Peterstraße/Schützenstraße. Im Interesse der Verkehrssicherheit wurde die seit 2007 geltende Ausnahmeregelung für diesen Bereich aufgehoben. Die entsprechenden Verkehrsschilder (Radverkehr frei) wurden entfernt. Die Anordnung tritt sofort in Kraft. Die Stadt bittet alle Verkehrsteilnehmenden um Beachtung.

Schon seit der Einführung gibt es Kritik an dieser Regelung. Denn auf den Gehwegen kam es immer wieder auch zu gefährlichen Situationen zwischen Fußgängern und Radfahrern. Außerdem konnten Autos, die aus Grundstücken kamen, die Radfahrer auf dem Gehweg schlecht erkennen. „Mit dieser Entscheidung sorgen wir für mehr Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer. Radfahrer sollten auf die Straße, wenn es dort sicher ist – und genau das ist jetzt der Fall“, sagt Erster Stadtrat Stefan Schmitt, „Mit der Einführung von Tempo 30 auf der Frankfurter Straße und anschließender Evaluierung, kann nun auch der Radverkehr sicher auf die Straße gelenkt werden und die Erlaubnis der Befahrung des Gehwegs entfallen.“     

Wichtig: Im weiteren Verlauf der Frankfurter Straße, zwischen der Carl-Ulrich-Straße und der Neuhöfer Straße, wo weiterhin Tempo 50 gilt, bleibt die Nutzung des deutlich breiteren Radweges durch Radfahrer zulässig.   

Radfahren auf dem Gehweg 

Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, kann die Fahrbahn benutzen, wenn kein verpflichtender Radweg ausgeschildert ist. Nur wenn ein rundes blaues Schild mit einem weißen Fahrradsymbol (z.B. Zeichen 237, 240 oder 241) aufgestellt wurde, muss der Radweg benutzt werden. 

Radfahrende dürfen den Gehweg nur dann nutzen, wenn dies durch das Zusatzschild „Radverkehr frei“ erlaubt ist. Dabei muss dann aber auf den Fußverkehr Rücksicht genommen werden, Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden, außerdem darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. 

Fehlt dieses Zusatzschild „Radverkehr frei“, ist das Radfahren auf dem Gehweg nicht erlaubt, mit Ausnahme von Kindern unter acht Jahren, die den Gehweg benutzen müssen, sowie Kindern bis zehn Jahre, die ihn weiterhin benutzen dürfen. 

 

Verkehrszeichen 237 und 240
Verkehrszeichen 237 und 240

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