Artenschutz

Weltweit sind heute viele Tier- und Pflanzenarten bedroht. Hauptursachen sind Zerstörung oder Veränderung von Lebensräumen, mangelnde Nahrungsgrundlage, aber auch direkte Störungen, Bekämpfungen und Nachstellungen. Die Schaffung von Schutzgebieten ist daher eine wichtige Maßnahme, um Pflanzen und Tieren in einer vom Menschen stark veränderten Welt Raum zu gewähren. Darüber hinaus beinhaltet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) verschiedene artenschutzrechtliche Regelungen. Diese gelten nicht nur in der freien Landschaft oder in Schutzgebieten, sondern ganz allgemein und sind somit auch im Siedlungsbereich, etwa bei Baumaßnahmen, anzuwenden.
Rechtliche Grundlagen des Artenschutzes
Gemäß § 44(1) BNatSchG gelten für den besonderen Artenschutz folgende Zugriffsverbote:
- Es ist verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu fangen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen (Tötungsverbot),
- wildlebende Tiere der besonders streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten erheblich zu stören (Störungsverbot),
- Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z. B. Nester) der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen oder zu zerstören (Schutz der Lebensstätten),
- wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen (Schutz der Pflanzenarten)
Was heißt das konkret?
- Bei baulichen Maßnahmen aller Art besteht die Verpflichtung zu überprüfen, ob artenschutzrechtliche Belange betroffen sein könnten. Dies kann der Fall sein bei Neu- und Umbauten, Räumung des Baufeldes, Abriss von Gebäuden, Sanierung von Fassaden und Dächern oder der Umnutzung baulicher Anlagen.
- Auch bei Renovierungen und Gartenumgestaltungen sind artenschutzrechtliche Verbote zu beachten. Beispiele sind die Beseitigung von Vogelniststätten an Gebäuden und in Hecken und Bäumen oder das Verfüllen von Kleingewässern als Lebensraum von Lurchen verboten. - Häufig betroffene geschützte Arten sind Gebäudebrüter wie Schwalben und Mauersegler, Fledermäuse, Hornissen/Wespen, Amphibien und Reptilien.
- Lebensstätten, die nur einmal zur Fortpflanzung benutzt werden, wie die Nester vieler Singvögel, sind nur für die Dauer ihrer Nutzung geschützt und können dann entfernt werden.
- Es empfiehlt sich daher, Hecken und Bäume außerhalb der Brutzeit, also in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar, zu entfernen, wenn dies erforderlich ist.
- Demgegenüber sind Fledermausquartiere, Bruthöhlen, Schwalbennester usw. auch dann geschützt, wenn die Tiere zeitweise nicht da sind. Sollten dennoch Eingriffe notwendig sein, ist möglichst Ersatz zu schaffen.
Bei Fragen beraten wir Sie gerne. Sollten Konflikte mit Gebäudebrütern auftreten, stellen wir gerne Kontakt zum Vogelschutzbeauftragten der Stadt her.
Artenschutzrechtliche Entscheidungen trifft die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Offenbach.