Mit den steigenden Temperaturen beginnt wieder die Zeit für die Gartenarbeit. Dort wo früher mit dem Spaten, dem Besen oder der Heckenschere gearbeitet wurde, kommen heute oft laute Kehrmaschinen, Rasenmäher, Freischneider und Laubbläser zum Einsatz. Um die Nachbarschaft vor Lärm zu schützen, gelten klare zeitliche Vorgaben. Sie sind im städtischen Merkblatt unter https://neu-isenburg.de/medien/downloads/citygov/Informationen-zum-Betrieb-von-Geraeten-und-Maschinen.pdf (Öffnet in einem neuen Tab) veröffentlicht und werden durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt (https://neu-isenburg.de/medien/downloads/citygov/32.BImSchV-32.Verordnung-zur-Durchfuehrung-des-Bundes-Immissionsschutzgesetzes.pdf (Öffnet in einem neuen Tab) ).
Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) dürfen motorbetriebene Gartengeräte in Wohngebieten nicht zu jeder Tageszeit genutzt werden. Besonders lärmintensive Geräte wie Freischneider, Laubbläser und Grastrimmer dürfen werktags nur zwischen 9:00 und 13:00 Uhr sowie von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden. In Gewerbegebieten, Industriegebieten oder Mischgebieten gelten diese Einschränkungen hingegen nicht.
„Wer die vorgegeben Zeiten einhält, vermeidet Konflikte und trägt zu einem guten nachbarschaftlichen Miteinander bei“, sagt Erster Stadtrat Stefan Schmitt.
Die Untere Immissionsschutzbehörde (Kreis Offenbach) kann in Einzelfällen Ausnahmen gewähren – zum Beispiel, wenn der Betrieb eines Geräts notwendig ist, um Umwelt- oder Sachschäden zu vermeiden. Auch bestimmte Maschinen, die der EU-Umweltrichtlinie entsprechen, können von den zeitlichen Beschränkungen ausgenommen sein.
Die Regelungen in der Lärmschutzverordnung gelten sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende, etwa Hausmeisterservices oder Gartenbaubetriebe. Wer gegen die Vorschriften verstößt, riskiert Bußgelder.
Für weitere Informationen oder individuelle Rückfragen steht die Geschäftsstelle für Bürgeranliegen, Stephanie Groh, gerne zur Verfügung per Mail oder Telefon 06102-241-338.

