Die Einhaltung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Neu-Isenburg ist immer wieder ein Stein des Anstoßes. Die im Hessischen Straßengesetz vorgeschrieben Pflicht zur Reinigung öffentlicher Straßen ist mittels Straßenreinigungssatzung der Stadt Neu-Isenburg auf die Eigentümer und Besitzer, der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen worden.
Entsprechend dieser Satzung sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, Gehwege, Radwege sowie die Straßen bis zur Mitte der Fahrbahn zu reinigen. Insbesondere sind auch die Straßenrinnen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen freizuhalten. Soweit nicht besondere Umstände ein unverzügliches Reinigen notwendig machen, sind die Straßen einmal wöchentlich zu reinigen. Die Reinigung umfasst auch die Entfernung aller nicht auf die Straße und Wege gehörenden Gegenstände, insbesondere die Beseitigung von Gras, Unkraut, Laub, Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrats jeglicher Art.
Der Straßenkehricht ist sofort ordnungsgemäß zu beseitigen. Er darf insbesondere nicht in die Straßensinkkästen (Gullys), sonstige Entwässerungsanlagen oder in öffentliche Papierkörbe geschüttet werden. Laub, Rindenmulch, - aber kein Kehricht -, können über die Biotonne entsorgt oder beim Dienstleistungsbetrieb Dreieich und Neu-Isenburg AöR (DLB), Offenbacher Str. 174, 63263 Neu-Isenburg abgegeben werden. Bei Bedarf können zusätzlich Grünschnittsäcke beim DLB erworben werden. Die aktuelle Fassung der gültigen Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Neu-Isenburg finden sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Zu den Pflichten nach dem Hessischen Straßengesetz gehört auch der Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken. Auch wenn in der warmen Jahreszeit alles austreibt und blüht, darf das wuchernde Grün nicht über die Grundstücksgrenzen hinauswachsen. Grundsätzlich müssen Zweige und Äste, die in den Gehweg hineinragen, bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Das gilt insbesondere dann, wenn Fußgänger oder Radfahrer beeinträchtigt oder sogar gefährdet werden oder auch Verkehrszeichen beziehungsweise Ampeln verdeckt werden.
Folgendes gilt es jedoch zu beachten: Die Brut- und Setzzeit ist vom 1. März bis 30. September. Gemäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September komplett abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Das Gesetz erlaubt den Grundstückeigentümern jedoch Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen vorzunehmen. Die Einhaltung der Lichtraumprofile von 2,50 m über den Gehwegen und 4,50 m über den Straßen wird hierbei empfohlen.
„Wir bitten alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer darum, ihre Grundstücke zu überprüfen und – sofern erforderlich - einen entsprechenden Form- und Pflegeschnitt vorzunehmen. Unsere Ordnungspolizeibeamten werden dies in den nächsten Wochen verstärkt prüfen“, so Erster Stadtrat Stefan Schmitt.
Wird bei Bäumen der natürliche Kronenaufbau durch den Rückschnitt verändert, sollte im Vorfeld mit dem Dienstleistungsbetrieb (DLB), Offenbacher Straße 174, 63263 Neu-Isenburg (Telefon: 06102 / 3702 – 0 oder per E-Mail Kontakt aufgenommen werden.
Die Einhaltung des Hessischen Straßengesetzes sowie der Straßenreinigungssatzung werden kontrolliert und, wo nötig, auch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet oder die Reinigung im Rahmen einer Ersatzvornahme durchgeführt.