Stadt Neu Isenburg

Service von A-Z

Ferienwohnungssatzung

Wer eine Wohnung als Ferienwohnung nutzen möchte, muss dies beantragen. Die Nutzung als Ferienwohnung ist nur dann möglich, wenn lediglich ein Zimmer der genutzten Wohnung zur Unterbringung von Feriengästen genutzt wird oder eine genutzte Wohnung bei urlaubsbedingter Abwesenheit des Wohnungsinhabers ganz oder teilweise insgesamt nicht mehr als acht Wochen pro Kalenderjahr beträgt.

Erläuterungen und Hinweise