Der Frühling steht vor der Tür und mit ihm beginnt die Gartensaison. Doch beim Einsatz von Kehrmaschinen, Rasenmähern, Freischneidern und Laubbläsern gibt es klare Regeln, um Lärmbelästigung zu vermeiden und die Nachbarschaft zu schützen.
Laut der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) dürfen motorbetriebene Gartengeräte in Wohngebieten nicht zu jeder Tageszeit genutzt werden. Besonders lärmintensive Geräte wie Freischneider, Laubbläser und Grastrimmer dürfen werktags nur zwischen 9:00 und 13:00 Uhr sowie von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden. In Gewerbegebieten, Industriegebieten oder Mischgebieten gelten diese Einschränkungen hingegen nicht.
„Die Verordnung dient dem Schutz der Anwohner vor übermäßiger Lärmbelastung. Insbesondere in Wohngebieten sorgt sie für eine Balance zwischen notwendiger Gartenarbeit und dem Bedürfnis nach Ruhe. Daher sollten sich Gartenfreunde an die Vorgaben halten. Wer die Lärmzeiten beachtet, sorgt für ein gutes Verhältnis zu seinen Nachbarn“, sagt Erster Stadtrat Stefan Schmitt.
Die Untere Immissionsschutzbehörde (Kreis Offenbach) kann in Einzelfällen Ausnahmen gewähren – zum Beispiel, wenn der Betrieb eines Geräts notwendig ist, um Umwelt- oder Sachschäden zu vermeiden. Auch bestimmte Maschinen, die der EU-Umweltrichtlinie entsprechen, können von den zeitlichen Beschränkungen ausgenommen sein.
Die Regelungen in der Lärmschutzverordnung gelten sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende, etwa Hausmeisterservices oder Gartenbaubetriebe. Wer gegen die Vorschriften verstößt, riskiert Bußgelder.
Für weitere Informationen oder individuelle Rückfragen steht die Geschäftsstelle für Bürgeranliegen, Stephanie Groh, gerne zur Verfügung per Mail oder Telefon 06102-241-338.
Die Stadt Neu-Isenburg hat ein ausführliches InformationsschreibenPDF-Datei332,53 kB (Öffnet in einem neuen Tab)zum Betrieb von Geräten und Maschinen sowie die RechtsgrundlagenPDF-Datei318,52 kB veröffentlicht.