Stadt Neu Isenburg

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Gebühren für Kindertagesstätten- und Schulkindbetreuung werden angepasst

Alle zwei Jahren werden turnusmäßig zum 1. August die Gebühren für Kindertagesstätten- und Schulkindbetreuungen angepasst. Dies wurde mit der Gebührensatzung 2017 beschlossen. Seit 2020 sind die Gebühren an die Tarifsteigerungen gekoppelt. Wegen der Corona-Pandemielage und der hohen finanziellen Belastung der Familien wurde die Erhöhung der Gebühren für die Jahre 2020 und 2021 ausgesetzt und erst in den Jahren 2022 und 2023, jeweils zum 1. August, berechnet. Ab dem 1. August 2024 ist man wieder im satzungsmäßigen Turnus. Die Neuberechnung der Gebühren wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 15. Mai beschlossen. 

Der Gebührenberechnung liegt eine Steigerung des TVÖD SuE von 1,8 Prozent in 2022 und 0% in 2023 zugrunde. 

Nach dem Isenburger Modell werden die Gebühren für das zweite Kind einer Familie um 50 Prozent reduziert. Jedes weitere Kind zahlt keine Benützungsgebühren. Bei der Gebührenberechnung gilt immer das älteste Kind der Familie als erstes Kind. 

Bei den Betreuungsplätzen über die Mittagszeit wird zu der Betreuungsgebühr grundsätzlich eine Essenspauschale berechnet. 

Bislang wurde von den Eltern eine Essenspauschale erhoben, die nur die Kosten des Caterers abdeckte. Die Kosten für das städtische Personal, die das Essen zubereiten bzw. ausgeben, wurden nicht umgelegt. Diese betragen im Jahr 2024 rund 1,14 Millionen Euro. 20 Prozent der Personalkosten, 228.233 Euro, sollen nun anteilig auf die Eltern umgelegt werden, 80 Prozent der Kosten trägt weiterhin die Stadt. Dies wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 15. Mai beschlossen. 

Künftig werden turnusmäßig alle zwei Jahre zum 1. August, erstmals am 1. August 2026, die Essensgebühren angepasst. Dabei werden die Beiträge im gleichen Maß verändert, wie es der Personalkostenentwicklung der beiden vorangegangenen Kalenderjahre entspricht.  

Familien mit geringem Einkommen können wie bisher für die Kosten des Mittagessens einen Antrag im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets bei Pro Arbeit stellen. 

Für das Angebot an Getränken, Snacks und Obst für die Kindertagesstätten sowie für die Schulkindbetreuungen wird ab August 2024 ein gestaffeltes, einheitliches Kostgeld erhoben. Bislang lag dieses je nach Einrichtung und Betreuungsdauer zwischen 2 Euro und 18 Euro. Für alle Kindertagesstätten gilt künftig der Vormittagstarif von 3 Euro, bei Betreuung über Mittag 6 Euro und der Ganztagestarif 9 Euro. Die Schulkindbetreuungen berechnen für die Betreuung über Mittag 5 Euro und als Ganztagestarif 9 Euro. 

Die freien und kirchlichen Träger kalkulieren weiterhin ihre Essenspauschalen und monatlichen Kostgelder für Snacks und Getränke weiterhin individuell.

Neue Betreuungsgebühren gültig ab 1. August 2024
Neue Betreuungsgebühren gültig ab 1. August 2024
Neue Essensgebühren gültig ab 1. August 2024
Neue Essensgebühren gültig ab 1. August 2024

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