Mit dem Fahrrad ins Schwimmbad, schnell zum Einkaufen oder in den Biergarten – gerade im Sommer macht es besonders viel Spaß, mit dem Fahrrad unterwegs zu sein. Um sich dabei auch sicher zu fühlen, werden mit der Straßenverkehrsordnung (StVO) zahlreiche Regelungen zum Schutz von Radfahrenden umgesetzt.
Beispielsweise wurde in die Straßenverkehrsordnung explizit der Mindestüberholabstand erhöht. Autofahrende müssen Radelnde, aber auch E-Roller etc. mit mindestens anderthalb Metern Abstand überholen – außerorts sogar mit zwei Metern. Der seitliche Sicherheitsabstand gilt übrigens auch, wenn Schutzstreifen vorhanden sind. An Stellen, die nicht die notwendige Breite haben, ist das Überholen von Radfahrern gänzlich verboten.
Wird der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten, kann in der Regel ein Bußgeld von bis zu 30 Euro verhängt werden.
Grundsätzlich erlaubt ist nach der neuen Verordnung nun das Nebeneinanderfahren zweier Radler auf der Straße, solange keine anderen Verkehrsteilnehmenden behindert werden sowie das Rechtsabbiegen bei roter Ampel, wenn das entsprechende Schild vorhanden ist.
Auf den Fahrradschutzstreifen gilt ein absolutes Halteverbot für Kraftfahrzeuge. Bei schweren Verstößen, wenn z.B. andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, erhöht sich die Geldbuße auf 70 Euro und es gibt zusätzlich einen Punkt.
Auf den rot markierten Radaufstellflächen vor Ampeln dürfen keine Kraftfahrzeuge stehen. Während der roten Ampelphase dürfen ausschließlich Radfahrende in diesem Bereich halten. Dies verdeutlicht auch die Markierung mit dem Piktogramm „Radfahrer“. Alle anderen Verkehrsteilnehmenden müssen an der zurückliegenden Haltelinie, vor der roten Fläche, stehen bleiben. Springt die Ampel auf Grün, können die Radfahrenden als Erste, vor dem KFZ-Verkehr, gefahrloser die Kreuzung passieren.
Für den Radverkehr gibt es keine generelle Benutzungspflicht von Radwegen, insbesondere wenn nur ein Fußweg mit dem Zusatz „Radfahrer frei“ beschildert ist wie beispielsweise in der Friedhofstraße oder in der Frankfurter Straße. Es besteht also keine Verpflichtung für Radfahrer diesen Radweg zu benutzen. Es steht ihnen frei, auch die Fahrbahn zu befahren.
Nur wenn runde blaue Schilder mit einem weißen Fahrrad (Zeichen 237, 240 und 241) aufgestellt wurden, besteht die Verpflichtung auch den Radweg zu nutzen.
Grundsätzlich dürfen Radfahrende den Gehweg nur dann nutzen, wenn dies durch das Zusatzschild „Radverkehr frei“ erlaubt ist. Dabei muss dann aber auf den Fußverkehr Rücksicht genommen werden, Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden, außerdem darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Auf dem Gehweg dürfen nur Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr fahren, die den Gehweg benutzen müssen und Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, die den Gehweg benutzen dürfen. Alle anderen, vor allem die Erwachsenen, müssen auf der Straße oder auf dem Radweg fahren.
Auf freigegebenen Gehwegen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gilt Schrittgeschwindigkeit. Auch in der Fußgängerzone, in der Bahnhofstraße, müssen Radfahrende nur absteigen, wenn Wochenmarkt ist. Aber auch hier gilt Schrittgeschwindigkeit, um ein gutes Miteinander von Fuß- und Radverkehr zu gewährleisten.