Stadt Neu Isenburg

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Europawahl-Informationen für Unionsbürger zur Wahlteilnahme

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger müssen sich für die Europawahl in das Wählerverzeichnis ihrer Wohnsitzgemeinde eintragen lassen

Vom 06. bis 09. Juni 2024 findet in der Europäischen Union die Zehnte Direktwahl des Europäischen Parlaments statt, in Deutschland am Sonntag, den 09. Juni 2024. Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten, die in Deutschland wohnen, können entweder in ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat oder in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat Deutschland an der Europawahl teilnehmen. Jeder darf aber nur einmal wählen.

Für die Wahlteilnahme in Deutschland müssen sich die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in das Wählerverzeichnis ihrer deutschen Wohnsitz-Gemeinde eintragen lassen. Sie erhalten dann auch in Zukunft automatisch hier ihre Wahlbenachrichtigung für die künftigen Europawahlen.

Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis muss im Bürgeramt Neu-Isenburg, Schulgasse 1, bis spätestens zum 19. Mai 2024 (Sonntag) mittels eines besonderen Formulars ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt werden. Der Antrag kann auch per Post gesendet werden. Es sind die allgemeinen Öffnungszeiten und Postlaufzeiten zu berücksichtigen. Das Bürgeramt hat montags bis donnerstags von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr, freitags von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr und samstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, geöffnet.

Das Formular und ein Merkblatt sind hier (Öffnet in einem neuen Tab) ersichtlich  oder in den Bürgerämtern in Neu-Isenburg, Gravenbruch oder Zeppelinheim. Weitere Informationen zur Wahlteilnahme sind hier (Öffnet in einem neuen Tab) in allen Amtssprachen der EU u erhältlich.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die auf ihren Antrag bei der Europawahl 1999 oder bei einer späteren Europawahl in ein deutsches Wählerverzeichnis eingetragen waren und weiter wahlberechtigt sind, sind von Amts wegen in die Wählerverzeichnisse für die Europawahl 2024 einzutragen. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

 

 

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