Ab dem 1. Oktober 2025 gilt in Neu-Isenburg eine neue Regelung: Für jede entgeltliche Übernachtung in einem Hotel, einer Pension oder einer Ferienwohnung wird eine Übernachtungssteuer erhoben. Die Stadtverordnetenversammlung hat dies am 2. Juli 2025 beschlossen. Der Steuersatz beträgt drei Prozent des Netto-Übernachtungspreises, ohne Frühstück oder weitere Zusatzleistungen. Die Steuer ist quartalsweise zu erklären und abzuführen.
Nicht betroffen von der Steuer sind Übernachtungen, die länger als drei Monate dauern. Auch Jugendherbergen sowie Unterkünfte gemeinnütziger Einrichtungen sind ausgenommen, sofern eine entsprechende Anerkennung vorliegt.
Für Buchungen, die bereits vor dem 1. Oktober 2025 vorgenommen wurden, gilt eine Übergangsregelung. Diese Übernachtungen bleiben bis zum 31. Dezember 2025 steuerfrei.
Die Steuer wird auf Grundlage des reinen Netto-Übernachtungspreises berechnet. Wenn im Preis Frühstück oder weitere Mahlzeiten enthalten sind, können pauschal zehn Euro für Frühstück und fünfzehn Euro je zusätzlicher Mahlzeit vom Gesamtpreis abgezogen werden.
Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die Steuer direkt eigenständig und unaufgefordert, bei der Stadt Neu-Isenburg anzumelden.
Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich über ein digitales Meldeportal.
Über den Link (Öffnet in einem neuen Tab), können sich die Betriebe zur Übernachtungssteuer an-, ab- und ummelden, sowie Ihre vierteljährliche Steueranmeldung vornehmen.
Alle Betriebe müssen sich innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Regelung bei der Stadt über das Meldeportal zur Übernachtungssteuer anmelden. Auch Buchungsplattformen und Vermittlungsdienste sind verpflichtet, auf Anfrage relevante Buchungsdaten an die Stadt weiterzugeben.
Bei Fragen steht die Steuerabteilung gerne zur Verfügung unter E-Mail, Telefon 06102/241-225.